Stadt Achim

 

Rotes Kennzeichen für Händler, Hersteller und Werkstätten


Ansprechpartner/in
Landkreis Verden vCard
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-0
Fax: 04231 15-603
E-Mail:
Internet: htt­p://ww­w.­land­kreis-ver­den.de




Allgemeine Informationen

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.
Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

Voraussetzungen:
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob der Antragsteller einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.
Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Führungszeugnis der Belegart "0" des Inhabers oder Verantwortlichen
  • Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
  • Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern Sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte
  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (von einem Konto der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters) alternativ eine Bescheinigung, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung
Welche Gebühren fallen an?

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt.

  • Steuer:191,73 EUR
    Für alle übrigen Fahrzeuge fällt die genannte Steuer an.
  • Steuer:46,02 EUR
    Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.
Welche Fristen muss ich beachten?

Die erstmalige Zuteilung erfolgt befristet. Wird das Kennzeichen beanstandungsfrei geführt, wird die Genehmigung unbefristet verlängert.

Rechtsgrundlage
Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 07.04.2011


« zurück